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1.1 |
Geschäftsbedingungen gelten für alle –
auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Veranstalter und dem DJ.
Abweichende Bedingungen des Veranstalter
sind für den DJ unverbindlich. Sie
gelten nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung des DJ. |
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1.2 |
Ältere Allgemeine Geschäftsbedingungen
treten hiermit außer Kraft. |
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2.1 |
Der Veranstalter engagiert den DJ sowie
ggf. weitere Personen zu einer
musikalischen Ausgestaltung. |
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2.2 |
Der Veranstalter lässt dem DJ bis
spätestens eine Woche vor der
Veranstaltung einen detaillierten
Anfahrtsplan zum Veranstaltungsort
zukommen. |
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2.3 |
Die Anreise des DJ erfolgt ca. 2 Stunden
vor Beginn der Veranstaltung.
Der Veranstalter verpflichtet sich, bei
Erscheinen des DJ persönlich am
Veranstaltungsort zu gegen zu sein bzw.
einen Ansprechpartner als Vertreter zu
benennen. |
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2.4 |
Der Veranstalter stellt dem DJ einen
Parkplatz in unmittelbarer Nähe des
Veranstaltungsortes zur Verfügung.
Fallen hierfür Kosten an, so sind diese
vom Veranstalter zu tragen.
Findet die Veranstaltung nicht im
Erdgeschoss statt und steht kein Aufzug
im Gebäude zur Verfügung, so ist der
Veranstalter verpflichtet, dies vorab
dem DJ mitzuteilen. Gegebenenfalls hat
der Veranstalter eine Hilfskraft zum
Transport der technischen Ausrüstung zu
stellen. |
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3. |
Der DJ ist verantwortlich für die
Bereitstellung einer entsprechend der
Räumlichkeit dimensionierten PA- und
Licht-Anlage sowie aller weiteren zu
seiner Arbeit
notwendigen Geräte. Auf Wunsch wird dem
Veranstalter ein schnurloses Mikrofon
zur Verfügung gestellt. |
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4. |
Bei
Veranstaltungen im Freien sorgt der
Veranstalter für einen trockenen
Standort des DJ und seiner Ausrüstung.
Der Veranstalter sichert die
Bereitstellung eines Stromanschlusses
mit 2 abgesicherten Leitungen in der
Nähe der Stellfläche des DJ's zu. Der
Anschlusswert muss mindestens 16 A (230
V) betragen. Die Kosten für den Strom
trägt der Veranstalter.
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5. |
Die Musikauswahl kann auf Wunsch des
Veranstalters im Vorfeld mit dem DJ
besprochen werden.
Der DJ kann auf ein großes Repertoire
verschiedener Titel und Stilrichtungen
zurückgreifen.
Dennoch besteht kein Anspruch, dass ein
bestimmter Titel verfügbar ist.
Größere Moderationen (wie
Preisverleihungen etc.) und
Spieleinlagen sind möglich und erfolgen
nur nach Absprache.
Über die Musiklautstärke während der
Veranstaltung entscheidet der
Veranstalter. |
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6. |
Für die Abführung der GEMA-Gebühren (und
für das Stellen evtl. dafür notwendiger
Anträge) ist allein der Veranstalter
verantwortlich. |
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7. |
Das Catering (Essen, alkoholfreie
Getränke) des DJ und max. einer weiteren
Hilfskraft geht zu Lasten des
Veranstalters. |
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8. |
Die
Entlohnung wird vertraglich vereinbart,
und ist in Bar am Tag der Veranstaltung
zu entrichten.
Fallen Verlängerungsstunden an, so sind
diese mit dem vereinbarten Satz zu
entrichten.
Der DJ ist berechtigt, vor oder während
der Veranstaltung Abschlagszahlungen
oder auch die vollständige Gage
zuzüglich vereinbarter Kosten für Fahrt
und ggf. Übernachtung zu fordern.
Über die Höhe der vereinbarten Gage ist
Dritten gegenüber Stillschweigen zu
bewahren. |
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9. |
Der
Veranstalter ist für die persönliche
Sicherheit des DJ, dem Team des DJ sowie
der Sicherheit der Ausrüstung des DJ am
Veranstaltungsort verantwortlich.
Werden Schäden an der Ausrüstung des DJ
vom Veranstalter oder dessen Gästen
verursacht, so haftet der Veranstalter
hierfür.
Dem Veranstalter steht es frei, sich die
entstehenden Kosten vom Verursacher
ersetzen zu lassen. |
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10. |
Eine
vorzeitige Kündigung des Vertrages ohne
wichtigen Grund wird als nichtig
angesehen und es wird der vereinbarte
Betrag zzgl. etwaiger Vorabkosten des DJ
unverzüglich fällig.
Kann infolge höherer Gewalt,
unabwendbarer behördlicher Maßnahmen
oder Streik ein Vertragspartner seine
Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht
erfüllen, so werden beide
Vertragspartner von diesen
Verpflichtungen entbunden. Ansprüche
jeglicher Art können daraus nicht
hergeleitet werden.
Jeder Vertragspartner trägt die ihm
entstandenen Kosten selbst.
Bei schuldhafter Vertragsverletzung wird
eine gegenseitige Konventionalstrafe in
Höhe der Tagesgage festgesetzt. |
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11. |
Der
Engagementvertrag verliert seine
Gültigkeit, wenn er nicht innerhalb von
10 Tagen dem DJ zur Verfügung steht. |
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12. |
Mündliche Nebenabreden sind ungültig.
Sie bedürfen zur Gültigkeit der
Schriftform. |
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13. |
Der Veranstalter ist nicht berechtigt,
seine Rechte und Pflichten aus dem
Vertrag an Dritte abzutreten oder zu
übertragen. |
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14. |
Erfüllungsort aller beiderseitigen
Leistungen aus dem Vertrag ist der
Firmensitz des DJ in Dallgow-Döberitz.
Der Gerichtsstand für alle Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung ist der
Geschäftssitz des DJ.
Die Vertragspartner vereinbaren
hinsichtlich sämtlicher
Rechtsbeziehungen aus diesem
Vertragsverhältnis, gegenwärtiger wie
auch zukünftiger nach Erfüllung des
Vertrages, die Anwendung deutschen
Rechts unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts. |
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15. |
Sollte eine der in den AGB enthaltenen
Bestimmungen unwirksam sein oder werden
oder sollte sich hierin eine Lücke
befinden, so wird davon die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll
eine wirksame treten, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt. |
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16. |
Bildnachweise
Foto auf Seite Partner
[/html/partner.htm]: Knipsermann, „Hand
in Hand!“, CC-Lizenz (BY 2.0)
http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/de/deed.de
Alle Bilder stammen aus der kostenlosen
Bilddatenbank
www.piqs.de |
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